I. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge der Ziviltechnikergesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
II. Vertragsabschluss
A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl, insbesondere solche, die von Dienstnehmern/-innen, Zustellern/-innen etc abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB.
D) Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. Wir dürfen davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des AG agierende Person zur Vertretung des AG bevollmächtigt ist.
III. Honorar
A) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige
Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen
A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe ausweisen, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 21 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim AG fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
C) Die Rechnungslegung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilrechnungen bzw. als Schlussrechnung als pdf via eMail.
V. Vertragsrücktritt, Höhere Gewalt
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene des § 1168.
B) Bei Zahlungsverzug des AG sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
C) Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der AG hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir einen Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von AG oder uns liegen und deren Auswirkung auf die Auftragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien oder sonstige Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Subauftragnehmer eingetreten sind.
D) Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.
E) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
F) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
VI. Mahn- und Inkassospesen
A) Im Falle des Zahlungsverzuges hat der Vertragspartner/die Vertragspartnerin die uns entstehenden Mahnspesen in Höhe von pauschal € 15,- zuzüglich Porto pro erfolgter Mahnung sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 5,- zu ersetzen.
B) Darüber hinaus sind uns alle Kosten und Spesen, die uns aus der Mahnung oder dem Inkasso fälliger Zahlungen entstehen, insbesondere die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen und tarifmäßigen außergerichtlichen Anwaltskosten etc, vom Schuldner/von der Schuldnerin zu ersetzen.
VII. Eigentumsvorbehalt
A) Alle Sachen und Unterlagen (Pläne, Berechnungen etc) werden von uns unter Eigentumsvorbehalt übergeben und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Im Verzugsfall sind wir jederzeit zur Zurücknahme berechtigt.
B) Bei Zurückforderung bzw. Zurücknahme der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sache durch uns liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird.
C) Der AG trägt das volle Risiko für die Vorbehaltssache, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung.
VIII. Aufrechnungsverbot
A) Die Kompensation allfälliger Gegenforderungen mit unserer (Honorar)forderung, aus welchem Grund auch immer, ist unzulässig, sofern wir sie nicht schriftlich anerkannt haben oder sie gerichtlich festgestellt wurden.
B) Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.
IX. Urheberrecht
A) Der AG erklärt unwiderruflich, dass er, sofern er uns Schriften bzw. Anwendungssoftware bereitstellt, um die von ihm gelieferten Daten weiterverarbeiten zu können, zu dieser eingeschränkten Weitergabe der Nutzung berechtigt ist.
B) Unabhängig davon, ob das von uns hergestellte Werk (z.B. Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke) urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, erhält der AG das Recht, unsere Arbeitsergebnisse zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen, nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung.
Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit unserer Zustimmung zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den AG selbst.
B) Der AG hat das Recht, von ihm im Zuge der Auftragsabwicklung (auch in digitaler Form) erhobene Daten und Informationen ohne Einschränkung zu benützen. Sie können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.
X. Aufbewahrung bzw. Herausgabe von Unterlagen
A) Originalpläne, Originalzeichnungen und Schriftstücke werden grundsätzlich bei uns verwahrt, wobei wir uns dafür auch des elektronischen Urkundenarchivs der Ziviltechniker bedienen können. Wir sind verpflichtet, unserem AG auf dessen Verlangen Vervielfältigungen dieser Unterlagen in Papierform gegen Kostenersatz auszuhändigen.
Wird die Herausgabe von Unterlagen in digitaler Form vereinbart, trifft uns keine wie immer geartete Haftung. Der AG hat uns diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Wir übernehmen keine Haftung für Fehler oder Schäden, die auf der EDV-Anlage des Empfängers der digitalen Daten entstehen könnten. Wir setzen EDV-Programme zur Vermeidung aggressiver EDV-Programme (Viren, Würmer, etc.) ein.
B) Unsere Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach Legung der Schlusshonorarnote an den AG. Wir können uns während dieser Zeit durch Herausgabe der Originalunterlagen an den AG von unserer Verwahrungspflicht befreien.
XI. Zurückbehaltung
Ein Zurückbehaltungsrecht des AG, insbesondere gestützt auf die Einrede des nicht erfüllten Vertrages wegen behaupteter Mängel, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
XII. Terminverlust
A) Soweit der AG seine Zahlungsverpflichtung in Teilbeträgen abzustatten hat, gilt als vereinbart, dass bei nicht fristgerechter Bezahlung auch nur einer Rate sämtliche noch ausständigen Teilleistungen ohne weitere Nachfristsetzung sofort fällig werden.
B) Bei Verbrauchergeschäften gilt dies, soweit wir unsere Leistung vollständig erbracht haben, auch nur eine rückständige Teilleistung des AG mindestens sechs Wochen fällig ist, und wenn wir den AG unter Setzung einer Nachfrist von zumindest zwei Wochen unter Androhung des Terminverlustes gemahnt haben.
XIII. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht
A) Gewährleistungsansprüche des AG erfüllen wir bei Vorliegen eines behebbaren Mangels nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Schadenersatzansprüche des AG, die auf Behebung des Mangels zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind.
B) Der AG hat uns Mängel, die nicht bereits bei der Übernahme schriftlich beanstandet wurden, unverzüglich, längstens aber binnen Wochenfrist nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt unsere Leistung als mängelfrei.
C) Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von uns erbrachte Leistungen beträgt zwei Jahre ab Abschluss der vertraglich vereinbarten Gesamtleistung.
D) Unsere Prüf- und Hinweispflicht beschränkt sich unseren Leistungsumfang bzw. die für unsere Leistungserbringung notwendigen, vom AG übergebenen Unterlagen bzw. Vorleistungen.
XIV. Schadenersatz
A) Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz handelt. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat der/die Geschädigte zu beweisen.
B) Schadenersatzansprüche verjähren zwei Jahre ab Beendigung unserer Tätigkeit, spätestens jedoch binnen zwei Jahren ab Legung der Schlusshonorarnote, sofern das Gesetz keine kürzere Verjährungsfrist vorsieht.
Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.
C) Unsere Pläne und sonstigen Unterlagen dürfen bei sonstigem Ausschluss von Schadenersatzansprüchen nur nach allenfalls erforderlicher behördlicher Genehmigung und ausdrücklicher Freigabe durch uns zur Ausführung verwendet werden.
D) Unsere Haftung ist auf die für den konkreten Schadenfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme begrenzt, welche derzeit in Höhe von € 10 Mio. besteht. Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn ein Verbrauchergeschäft vorliegt, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
E) Wir haften jedenfalls nicht für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter sowie für den Verlust von Daten und Programmen bzw. deren Wiederherstellung.
XV. Rechtswahl, Gerichtsstand, Erfüllungsort
A) Es gilt österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit.
B) Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das für Graz sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.
C) Erfüllungsort ist Graz.
XVI. Adressänderung, Zustellung
A) Der AG ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.
B) Wir sind berechtigt, Pläne, Rechnungen und sonstige Dokumente auch ausschließlich via E-Mail an den AG zu übermitteln.
XVII. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht. Die ganz oder teilweise unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
AGB, Stand: 04.11.2020 als PDF
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