1. Geltung
Die Leistungen und Angebote sowie alle mit dem Auftraggeber/der Auftraggeberin (AG) abgeschlossenen Verträge der Ziviltechnikergesellschaft erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB, und zwar unabhängig von der Art des Rechtsgeschäftes. Sämtliche unserer privatrechtlichen Willenserklärungen sind auf Grundlage dieser AGB zu verstehen.
Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des AG sind nicht anzuwenden, es sei denn, wir hätten schriftlich und ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten nicht als Zustimmung zu von unseren AGB abweichenden Vertragsbedingungen. Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien.
2.Vertragsabschluss
A) Unsere (Honorar)angebote verstehen sich unverbindlich und freibleibend. Von diesen AGB oder anderen unserer schriftlichen Willenserklärungen abweichenden mündlichen Zusagen, Nebenabreden udgl., insbesondere solche, die von Dienstnehmern:innen, Zustellern:innen etc. abgegeben werden, sind für uns nicht verbindlich. Der Inhalt der von uns verwendeten Prospekte, Werbeankündigungen etc. wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass darauf ausdrücklich Bezug genommen wurde.
B) Enthält unsere Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag, so gelten diese als vom AG genehmigt, sofern dieser nicht
unverzüglich widerspricht. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der/die
Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch achttägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.
C) Der Inhalt des mit dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin abgeschlossenen Vertrages ergibt sich primär aus dem schriftlichen Vertrag samt Anlagen, der Vollmacht und diesen AGB.
D) Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. Wir dürfen davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des AG agierende Person zur Vertretung des AG bevollmächtigt ist.
3.Honorar
A) Unsere Leistungen werden auf Basis des für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Leistungsziels, des Leistungsumfangs, der Leistungszeit sowie der Umstände der Leistungserbringung bemessen. Ändern sich die Parameter für die Kalkulation während der Bearbeitungszeit, so werden die danach erbrachten Leistungen auf Grundlage der neuen Parameter verrechnet.
B) Sollten sich die Lohnkosten zwischen Vertragsabschluss und Leistungserbringung aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige
Kosten, wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder zu ermäßigen.
C) Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht unserer Sphäre zuzurechnen sind und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung einzelner Bereiche erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze und infolge geänderter Auftraggeberwünsche, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten.
3.ZAHLUNGSBEDINGUNGEN, VERZUGSZINSEN
A) Wir sind berechtigt, unsere Ansprüche durch Vorlage von Teilrechnungen, die die Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe ausweisen, fällig zu stellen. Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen, die Schlusshonorarnote innerhalb von 21 Kalendertagen, jeweils nach Rechnungseingang beim AG fällig. Ohne besondere Vereinbarung ist der Abzug eines Skontos nicht zulässig.
B) Bei Zahlungsverzug sind wir ab Fälligkeit berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verrechnen.
C) Die Rechnungslegung erfolgt nach Leistungsfortschritt in Teilrechnungen bzw. als Schlussrechnung als pdf via E-Mail.
3.VERTRAGSRÜCKTRITT, HÖHERE GEWALT
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene des § 1168.
B) Bei Zahlungsverzug des AG sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
C) Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der AG hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir einen Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von AG oder uns liegen und deren Auswirkung auf die Auftragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien oder sonstige Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Subauftragnehmer eingetreten sind.
D) Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.
E) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
F) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.
3.MAHN- UND INKASSOSPESEN
A) Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen sind wir auch bei Annahmeverzug oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesondere bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate durch den AG und bei Vereitlung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gelten die Bestimmungen des ABGB, insbesondere jene des § 1168.
B) Bei Zahlungsverzug des AG sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer angemessenen Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten.
C) Für den Fall, dass die Durchführung des Auftrages durch Fälle höherer Gewalt verzögert, behindert, unzumutbar oder unmöglich gemacht wird, können wir den Liefertermin verschieben oder vom Vertrag teilweise oder ganz zurücktreten. Der AG hat in diesen Fällen keine Ersatzansprüche uns gegenüber. Bei teilweisem oder gänzlichem Vertragsrücktritt durch uns haben wir einen Anspruch auf aliquote Entlohnung entsprechend der bisherigen Leistungserbringung.
Als höhere Gewalt gelten alle unvorhersehbaren Ereignisse oder solche Ereignisse, die, selbst wenn sie vorhersehbar waren, außerhalb des Einflussvermögens von AG oder uns liegen und deren Auswirkung auf die Auftragserfüllung durch zumutbare Bemühungen nicht verhindert werden können.
Der höheren Gewalt gleichgesetzt sind Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Pandemien oder sonstige Umstände, die uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder auch unmöglich machen, unabhängig davon, ob sie bei uns oder bei einem unserer Subauftragnehmer eingetreten sind.
D) Tritt der AG – ohne dazu berechtigt zu sein – vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf der Erfüllung der Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzten Fall gilt Punkt A) letzter Satz.
E) Für den Fall des berechtigten Rücktrittes des AG steht uns nur das Entgelt für die Leistungen bis zur Wirksamkeit des Rücktrittes zu.
F) Der Rücktritt ist schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären.